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1 GELTUNGSBEREICH 1.1 Diese Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Firma Holz Gmeiner GmbH, im Folgenden kurz „Auftragnehmerin“ genannt. Sie gelten auch für alle Lieferungen und Leistungen, die ein von der Auftragnehmerin im Rahmen dieses Vertrages namhaft gemachtes Subunternehmen durchführt. Geschäftsbedingungen des Käufers/Bestellers – im Folgenden kurz „Auftraggeber“ genannt – werden für alle Rechtsgeschäfte ausdrücklich ausgeschlossen. Solche Liefer- und Zahlungsbedingungen des Auftraggebers sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie die Vorschrift enthalten, dass entgegenstehende Bedingungen des Lieferanten nicht gelten.
1.2 Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie von der Auftragnehmerin schriftlich bestätigt worden sind.
1.3 Diese Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsteilen.
2 ANGEBOTE 2.1 Angebote der Auftragnehmerin sind grundsätzlich freibleibend.
2.2 Die in Katalogen, Prospekten und dergleichen enthaltenen Angaben sind nur maßgeblich, wenn sie von der Auftragnehmerin in der Auftragsbestätigung ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
2.3 Erteilte Aufträge sind für den Auftraggeber sofort nach Auftragserteilung, für die Auftragnehmerin erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung verbindlich.
3 VERTRAGSABSCHLUSS 3.1 Der Vertrag gilt als beschlossen, wenn die Auftragnehmerin die schriftliche Auftragsbestätigung versendet hat oder die Lieferung oder Leistung tatsächlich durchführt. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Auftragnehmerin.
4 PREISE 4.1 Die von der Auftragnehmerin genannten Preise enthalten keine Umsatzsteuer. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen und zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt.
4.2 Die Berechnung der Preise erfolgt in Euro.
4.3 Für die Berechnung der Preise sind jeweils die am Tag der Lieferung oder Leistung gültigen Preise maßgebend.
4.4 Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse ändern oder sollten sich andere – für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung, Preiserhöhungen durch Vorlieferanten, etc. verändern, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen, soferne es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt. Bei Vertragsabschluss mit Offenlassung der Preise wird der am Tag der Lieferung oder Leistung geltende Preis verrechnet.
4.5 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, vom Auftraggeber Teil- bzw. Vorauszahlungen zu verlangen.
5 ZAHLUNG 5.1 Die Rechnungslegung erfolgt umgehend nach Lieferung bzw. Erbringung der Leistung.
5.2 Zahlungen sind nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
5.3 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist die Auftragnehmerin berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
5.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.
5.5 Bei der Auftragnehmerin einlangende Zahlungen werden zunächst auf Zinsen und Nebenspesen, vorprozessuale Kosten, wie Kosten eines beigezogenen Anwaltes und Inkassobüros, und dann auf das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld, angerechnet.
5.6 Bei Zahlungsverzug werden von der Auftragnehmerin Verzugszinsen gemäß § 1333 ABGB verrechnet.
6 LIEFERUNG 6.1 Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftragnehmerin steht es frei, die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel auszu-wählen.
6.2 Teillieferungen sind möglich.
6.3 Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen und bei der Auftragnehmerin schriftlich, spätestens jedoch binnen drei Tagen vorzubringen.
6.4 Lieferfristen werden nach bester Voraussicht angegeben. Eine Garantie für ihre unbedingte Einhaltung wird seitens der Auftragnehmerin nicht übernommen. Höhere Gewalt, Schwierigkeiten in der Rohstoffbeschaffung, Betriebsoder Verkehrsstörungen, Streiks oder Aussperrungen bei Zulieferanten, Bezugsbeschränkungen oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre der Auftragnehmerin oder deren Unterlieferanten entbinden die Auftragnehmerin für deren Dauer von der Lieferverpflichtung. Ist die Beendigung dieser Hinderungsgründe nicht innert 6 Wochen möglich, ist die Auftragnehmerin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Auftraggeber Ansprüche aufgrund des Rücktrittes durch die Auftragnehmerin entstehen. Dasselbe gilt, wenn behördliche oder sonstige für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Genehmigungen und Unterlagen oder für die Ausführung des Auftrages erforderliche Angaben des Auftraggebers nicht beigebracht werden.
6.5 Der Auftraggeber kann bei verspäteter Lieferung aus Gründen, welche von der Auftragnehmerin zu vertreten sind, vom Vertrag nur zurücktreten, wenn er schriftlich eine Nachfrist von drei Wochen gesetzt und die Auftragnehmerin innert dieser Frist die Lieferung bzw. Leistung nicht bewirkt hat.
6.6 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Altach.
7 EIGENTUMSVORBEHALT 7.1 Die gelieferten oder hergestellten Gegenstände nebst Zubehör bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Rechungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten uneingeschränktes Eigentum der Auftragnehmerin. Der Auftraggeber hat für diese Zeit für die ordnungsgemäße Instandhaltung (Wartung und Reparatur) auf seine Kosten zu sorgen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen vor restloser Bezahlung sind ausgeschlossen. Auch im Falle der Weitergabe der gelieferten oder hergestellten Gegenstände vor vollständiger Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Nebenkosten bleiben die Gegenstände Eigentum der Auftragnehmerin. Der Auftraggeber hat in diesem Falle entsprechende Vorbehalte vorzusehen. Darüber hinaus tritt der Auftraggeber in diesem Falle bereits mit Vertragsabschluß seine Forderungen gegenüber seinem Kunden zahlungshalber an die Auftragnehmerin ab. Der Auftraggeber ist nach Weitergabe verpflichtet, der Auftragnehmerin seinen Kunden bekannt zu geben und diesen zur Zahlung des Kaufpreises an die Auftragnehmerin anzuweisen.
7.2 Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so ist die Auftragnehmerin jederzeit berechtigt, ihr Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen, zu dessen Herausgabe sich der Auftraggeber verpflichtet. |
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Gegenstände sind vom Auftraggeber der Auftragnehmerin bei sonstiger Schadenersatzpflicht unverzüglich mitzuteilen.
7.4 Der durch die Bezahlung der gelieferten oder hergestellten Gegenstände erloschene Eigentumsvorbehalt lebt dann wieder auf, wenn eine spätere Lieferung unbezahlt bleibt, diese Ware jedoch, aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr zurückgeholt werden kann. Die Auftragnehmerin ist diesfalls berechtigt, frühere, bezahlte Lagerware im Gegenwert der späteren, unbezahlten Lieferung oder Leistung zurückzuholen.
8 GEWÄHRLEISTUNG 8.1 Ist der Auftraggeber „Verbraucher“ im Sinne des KSchG, richtet sich die Gewährleistung nach den diesbezüglichen Bestimmungen. Die Gewährleistungsverpflichtung ist jedoch insoweit beschränkt, als die Auftragnehmerin das Recht hat, bei Auftreten eines Mangels an der gelieferten bzw. hergestellten Ware, statt einer vom Auftraggeber geforderten Aufhebung des Vertrages oder Preisminderung in angemessener Frist, die mangelhafte Ware gegen eine mangelfreie auszutauschen oder statt einer vom Auftraggeber geforderten Preisminderung in einer dem Käufer zumutbaren Weise die Verbesserung zu bewirken.
8.2 Ist der Auftraggeber „Unternehmer“ im Sinne des KSchG, kann der Auftraggeber bei Auftreten von Mängeln nur die Verbesserung oder den Austausch der Ware verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch der Ware unmöglich ist oder für die Auftragnehmerin, verglichen mit anderer Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Ware, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Auftraggeber verbundenen Unannehmlichkeiten. Sind sowohl die Verbesserung, als auch der Austausch unmöglich oder für die Auftragnehmerin mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Auftraggeber nur das Recht auf Preisminderung. Der Wandlungsanspruch wird daher ausdrücklich ausgeschlossen. Im Übrigen gelten im Rahmen der Gewährleistung die Bestimmungen des § 377 HGB mit der Einschränkung, dass Mängel schriftlich angezeigt werden müssen und die Geltendmachung von versteckten Mängeln nach Ablauf von zwei Monaten nach Lieferung ausdrücklich ausgeschlossen ist.
8.3 Die Gewährleistungsfrist wird in jedem Fall als Präklusivfrist mit 6 (sechs) Monaten begrenzt. Wird innert dieser Frist der Gewährleistungsanspruch vom Auftraggeber nicht gerichtlich geltend gemacht, ist er erloschen.
9 VERTRAGSRÜCKTRITT 9.1 Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkurs-eröffnung über das Vermögen des Auftraggebers oder Konkursabweisung mangels Kostendeckung, Ausgleichseröffnung oder Vorverfahrenseröffnung über das Vermögen des Auftraggebers, außergerichtlicher Ausgleich sowie bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist die Auftragnehmerin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soferne er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist.
9.2 Für den Fall des Rücktrittes hat die Auftragnehmerin bei Verschulden des Auftraggebers die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren.
9.3 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist die Auftragnehmerin von allen weiteren Leistungs- und Lieferverpflichtungen entbunden.
9.4 Tritt der Auftraggeber – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück, oder begehrt er seine Aufhebung, so hat die Auftragnehmerin die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen. Im letzteren Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, nach Wahl der Auftragnehmerin einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.
10 AUFRECHNUNG 10.1 Eine Aufrechnung behaupteter Gegenforderungen des Auftraggebers gegen Ansprüche der Auftragnehmerin ist ausgeschlossen, es sei denn, diese Gegenforderung ist gerichtlich festgestellt oder von der Auftragnehmerin schriftlich anerkannt worden. Ebenso ausgeschlossen ist die gerichtliche Aufrechnungseinrede auf Grund von Gegenforderungen bei Klagsführung durch die Auftragnehmerin.
11 SCHADENERSATZ 11.1 Die Auftragnehmerin haftet nur für Schäden, die durch sie grob fahrlässig oder durch Vorsatz verschuldet wurden.
11.2 Schadenersatzansprüche wegen Folgeschäden und entgangenem Gewinn werden ausgeschlossen ebenso wie sämtliche Schadenersatzansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist, und zwar unabhängig vom Verschulden.
12 PRODUKTHAFTUNG 12.1 Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetz sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre der Auftragnehmerin verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist. Darüber hinaus sind derartige Regressansprüche bis zur Höhe der Produkthaftpflichtversicherung der Auftragnehmerin begrenzt.
13 GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT 13.1 Soweit nichts anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen.
13.2 Für eventuelle Streitigkeiten ist die Zuständigkeit des sachlich für Altach zuständigen Gerichtes vereinbart.
13.3 Es wird die Anwendung österreichischen materiellen Rechtes auf das Vertragsverhältnis vereinbart. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.
13.4 Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus diesem Vertrag erhobenen Klagen, ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
14 DATENSCHUTZ UND ADRESSENÄNDERUNG 14.1 Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass die im Vertragsverhältnis mitent- haltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung des Vertrages von der Auftragnehmerin automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden können.
14.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Auftragnehmerin Änderungen seiner Wohnungs- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.
15 SCHLUSSBESTIMMUNGEN 15.1 Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
15.2 Technische Änderungen behält sich die Auftragnehmerin vor. Für Irrtümer in den Preislisten übernimmt die Auftragnehmerin keine Haftung.
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